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Allgemeine Geschäftsbedingungen

envia SERVICE

Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Leistungen – AGB-L

Stand 03/2019 – envia SERVICE GmbH

1. Die envia SERVICE GmbH erbringt als Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) Leistungen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des AN. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis abweichender Bedingungen des AG vorbehaltlos Leistungen erbringt. Diesen Bedingungen werden nur durch individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen AG und AN verdrängt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Zusätzliche Leistungen erfolgen nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vertragsergänzung.

2. Zum Angebot des AN gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig. Für diese Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des AN zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß berechtigt den AN zur fristlosen Kündigung und verpflichtet den AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 50.000 € für jeden Fall des Verstoßes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt dem AN vorbehalten. Dem AG bleibt es vorbehalten, keinen oder einen geringeren Schaden des AN nachzuweisen. Diese Unterlagen sind dem AN auf Verlangen, spätestens wenn der Auftrag durch den AG nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

3. Wird vom AN dem AG ein schriftliches Angebot unterbreitet, so gilt für dieses eine Bindefrist von 2 Wochen. Die im Angebot des AN genannten Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand und sind, soweit nicht anders vereinbart, deshalb nicht verbindlich. Sollten die Vertragspar-teien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Werken, Beschädigungen von Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen bzw. deren Abwen-dung mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer Leistungen behindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über diese Um-stände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, dass sie ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachkommen können.

4.            Die gesetzliche Umsatzsteuer (USt.) ist, soweit nicht anders ausgewiesen, in den Preisen des AN nicht enthalten. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer wird, soweit diese anfällt, gesondert ausgewiesen. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Teilrechnungen sind möglich. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten bzw. wenn der AG Unternehmer ist, in Höhe von 9%-Punkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung zu stellen. Dem AG bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass dem AN im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gleich welcher Art behält sich der AN vor. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes mit Verfügungsmöglichkeit auf dem Konto des AN maßgebend.

5. Der AN gewährleistet die vereinbarte Beschaffenheit des jeweiligen Werkes innerhalb der gesetzlichen Fristen, beginnend mit der bestätigten Abnahme der Leistung, soweit keine anderen Fristen vereinbart sind. Mängel sind dem AN vom AG ausschließlich schriftlich anzuzeigen. Bei Mängeln innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist hat der AN das Recht, nach seiner Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes zu er-bringen. Gerät der AN mit seiner Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug oder bleiben zwei Nacherfüllungsversuche des AN innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist erfolglos, so ist der AG berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder eine angemessene Minderung und parallel zu beiden Varianten Schadenersatz zu verlangen. Der AG hat nach Ablauf der von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist außerdem die Möglichkeit, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen und die Kosten für alle dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem AG nicht zuzumuten ist. Der AN leistet in der vereinbarten Gewährleistungsfrist zur Wiederherstellung/Aufrechterhaltung der vereinbarten Beschaffenheit in jedem Falle kostenfrei, das schließt den Ersatz aller dafür erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ein.

6. Die Haftung des AN ist beschränkt auf Schäden aus grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten sowie grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außer es handelt sich um Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um vorhersehbare vertragstypische Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet wäre (Kardinalpflichten). Die Haftung aus einer weder grob fahrlässigen, noch vorsätzlichen Verletzung von Kardinalpflichten ist hinsichtlich entgangenem Gewinn und Produktionsausfall ausgeschlossen.

7. Der AG darf nur mit Zustimmung des AN Forderungen an Dritte abtreten, verpfänden und/oder als Sicherheit hinterlegen. Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber dem AN aufzurechnen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Im Rahmen der Leistungserbringung ist der AN berechtigt, Dritte zu beauftragen.

9. Sind im Rahmen der Leistungserbringung Abfälle zu entsorgen, übernimmt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, die Entsorgung der Abfälle einschließlich der abfallrechtlichen Nachweisführung der AN kostenpflichtig. Für die abfallrechtliche Nachweisführung ist der AN durch den AG zu bevollmächtigen.

10. Der AG verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen während der Laufzeit des Vertrages und nach dessen Beendigung gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, soweit eine Weitergabe zur Einhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften oder gegenüber Aufsichtsbehörden notwendig ist. Der AG wird seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in geeigneter Weise zur Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichten.

11. Die Gefahrtragung bis zur Abnahme am jeweils vereinbarten Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht anders vereinbart.

12. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

13. Ist der AG Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten Cottbus.

14. Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesen Fällen, die unwirksame Bestimmung durch eine ihren wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.